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Landesbeauftragte für
Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
LDI, Postfach xx
04 44, 40102 Düsseldorf
Einschreiben gegen
Rückschein
E-Mail:
poststelle@.de
Herrn
Bearbeitung:
Herr
Georg Rikken
Durchwahl:
(0211)
Hochstraße 5
Aktenzeichen:
41749 Viersen
40. /05
Aktenzeichen bitte unbedingt
angeben -
25. Oktober
2005 Aufsicht gemäß § 38 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Videoüberwachung
öffentlicher Verkehrsflächen und Verbreitung der
Aufnahmen im Intemet Mein
Schreiben vom 26.04.2005 Sehr
geehrter Herr Rikken, in meinem o.a.
Schreiben habe ich Ihnen mitgeteilt, eine Beobachtung
und Übertragung ins Intemet
durch Ihre Webcam
könne in der festgestellten Einstellung als
hinnehmbar erachtet werden. Sollten
jedoch Standort und Ausrichtung der Webcam
verändert
und/oder eine höhere Auflösung oder ein Zoomen
ermöglicht werden, wurde dies
erhebliche datenschutzrechtliehe
Bedenken zur Folge
haben. Ich bin inzwischen darauf hingewiesen worden, dass Sie eine weitere Kamera an einem Fenster Ihrer Wohnung zur Hochstraße angebracht haben. Entsprechende Fotografien liegen mir vor. Eine Überprüfung Ihrer Website hat zudem ergeben, dass Sie andere Kameras installiert haben (Philips ToUcam), die eine höhere Auflösung und personenidentifizierbare Bilder ermöglichen. Somit findet eine Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten statt. Der Betrieb der Anlage unterliegt deshalb den Tatbeständen des § 6b BDSG. Die Beobachtung mittels einer optisch-elektronischen Einrichtung im öffentlich-zugänglichen Raum und die Verbreitung der Aufnahmen im Intemet begegnet unter den gegeben Umständen erheblichen datenschutzrechtlichen Bedenken.
Hierzu weise
ich Sie auf Folgendes hin: Gem. § 43
Abs. 2 Nr. 1 BDSG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein
zugänglich sind, erhebt
oder verarbeitet. Derartige
Ordnungswidrigkeiten können nach § 43 Abs. 3 BDSG mit
einer Geldbuße bis zu
zweihundertfünfzigtausend Euro geahndet werden. Ich empfehle
Ihnen daher unverzüglich, die an dem Fenster Ihrer Wohnung zur
Hochstraße
angebrachten Kameras entweder abzubauen oder die Auflösung der Webcams
und die damit verbundene Übertragung in das Intemet
so zu gestalten, dass Personen nicht identifiziert werden
können. Sollten Sie
bis zum 10.11.2005 meiner
Empfehlung nicht nachgekommen sein, werde ich ein Ordnungswidrigkeitenverfahren
einer optisch elektronischen Einrichtung personenidentifizierbare Bilder herstellen.
mit freundlichen Griißen
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